LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.06.2023
L 2 SO 1789/22
Normen:
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 3 und S. 5-6; SGB XII § 67 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 30.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 1990/21

Anspruch hilfebedürftiger Ausländer auf Gewährung von Überbrückungsleistungen nach dem SGB XIILeistungsumfang nach der HärteklauselHilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2023 - Aktenzeichen L 2 SO 1789/22

DRsp Nr. 2023/10941

Anspruch hilfebedürftiger Ausländer auf Gewährung von Überbrückungsleistungen nach dem SGB XII Leistungsumfang nach der Härteklausel Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII kommen (grundsätzlich) auch die Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII, also Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, in Betracht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 23 Abs. 3 S. 3 und S. 5-6; SGB XII § 67 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung von Überbrückungsleistungen gemäß § 23 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Streit.