BSG - Beschluss vom 03.12.2009
B 10 EG 7/08 R
Normen:
AufenthG (2004) § 23 Abs. 1; AufenthG (2004) § 23a; AufenthG (2004) § 24; AufenthG (2004) § 25 Abs. 3; AufenthG (2004) § 25 Abs. 4; AufenthG (2004) § 25 Abs. 5; BErzGG § 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. c; BErzGG § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchst. b; BErzGG § 24 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGB III;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 07.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 EG 2/06

Anspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer auf Bundeserziehungsgeld nur bei der Erfüllung zusätzlicher, über die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit hinausgehender Anforderungen; Verfassungsmäßigkeit; Vorlagebeschluss an das BVerfG

BSG, Beschluss vom 03.12.2009 - Aktenzeichen B 10 EG 7/08 R

DRsp Nr. 2010/5203

Anspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer auf Bundeserziehungsgeld nur bei der Erfüllung zusätzlicher, über die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit hinausgehender Anforderungen; Verfassungsmäßigkeit; Vorlagebeschluss an das BVerfG

Ist § 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. c in Verbindung mit Nr. 3 Buchst. b BErzGG in der Fassung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, als danach Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 Aufenthaltsgesetz erteilt wurde, ein Anspruch auf Bundeserziehungsgeld nur dann zusteht, wenn sie im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen? [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Verfahren wird ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Frage eingeholt: