LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.11.2021
L 5 KA 1064/19
Normen:
SGB V § 103 Abs. 1; SGB V § 103 Abs. 2; BPL-RL § 36 Abs. 1; BPL-RL § 37 Abs. 1; BPL-RL § 37 Abs. 2 S. 1; WBO BW § 1 Abs. 2; WBO BW § 2; WBO BW § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 04.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 KA 4234/16

Anspruch Psychologischer Psychotherapeuten auf Sonderbedarfszulassung zur vertragspsychotherapeutischen VersorgungBerücksichtigung der Zusatzbezeichnung Klinische Neuropsychologie als besondere Qualifikation im Sinne der Bedarfsplanungs-Richtlinie

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen L 5 KA 1064/19

DRsp Nr. 2022/4366

Anspruch Psychologischer Psychotherapeuten auf Sonderbedarfszulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung Berücksichtigung der Zusatzbezeichnung "Klinische Neuropsychologie" als besondere Qualifikation im Sinne der Bedarfsplanungs-Richtlinie

Bei der Zusatzbezeichnung "Klinische Neuropsychologie" handelt es sich um eine besondere Qualifikation i.S. des § 37 Abs. 2 BPL-RL, die auch bei einem Psychologischen Psychotherapeuten einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf begründen kann.

Tenor

Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.02.2019 werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 105.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 103 Abs. 1; SGB V § 103 Abs. 2; BPL-RL § 36 Abs. 1; BPL-RL § 37 Abs. 1; BPL-RL § 37 Abs. 2 S. 1; WBO BW § 1 Abs. 2; WBO BW § 2; WBO BW § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Sonderbedarfszulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung mit hälftigem Versorgungsauftrag.