BSG - Urteil vom 12.09.2019
B 9 V 2/18 R
Normen:
HHG § 1 Abs. 1 Nr. 1; HHG § 1 Abs. 5 S. 1-2; HHG § 4 Abs. 1 S. 1; HHG § 4 Abs. 5 S. 1; HHG § 10 Abs. 4; BVG § 30; BVG § 31; SGG § 103;
Fundstellen:
BSGE 129, 87
NZS 2020, 501
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 26/14
SG Hannover, vom 28.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 VE 52/10

Anspruch Russlanddeutscher auf Feststellung von Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen nach dem Häftlingshilfegesetz nach einer Wohnortbeschränkung in der UdSSR in der Nähe von Atomwaffen-Tests mit Strahlungsschäden als SchädigungsfolgeKein Nachweis von Strahlenschäden mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit

BSG, Urteil vom 12.09.2019 - Aktenzeichen B 9 V 2/18 R

DRsp Nr. 2020/1684

Anspruch Russlanddeutscher auf Feststellung von Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen nach dem Häftlingshilfegesetz nach einer Wohnortbeschränkung in der UdSSR in der Nähe von Atomwaffen-Tests mit Strahlungsschäden als Schädigungsfolge Kein Nachweis von Strahlenschäden mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit

1. Eine Strahlenbelastung durch Atomwaffenversuche in der ehemaligen Sowjetunion kann einen Entschädigungsanspruch auch für solche deutschen Volkszugehörigen begründen, die der Strahlung erst im Anschlussgewahrsam nach ihrer Internierung ausgesetzt waren. 2. Nicht entschädigungspflichtig sind Umstände, die Gewahrsamsunterworfene in derselben Weise getroffen haben können wie alle anderen sowjetischen Staatsbürger oder die Bürger der Bundesrepublik.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

HHG § 1 Abs. 1 Nr. 1; HHG § 1 Abs. 5 S. 1-2; HHG § 4 Abs. 1 S. 1; HHG § 4 Abs. 5 S. 1; HHG § 10 Abs. 4; BVG § 30; BVG § 31; SGG § 103;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt Beschädigtenrente nach den Vorschriften des Häftlingshilfegesetzes (HHG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).