BSG - Urteil vom 12.09.2019
B 9 V 4/18 R
Normen:
BVG § 1 Abs. 1; BVG § 1 Abs. 2 Buchst. c); BVG § 30; BVG § 31; SGG § 103;
Fundstellen:
NZS 2020, 520
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 40/16
SG Hannover, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 VE 25/13

Anspruch Russlanddeutscher auf Feststellung von Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen nach dem Häftlingshilfegesetz nach einer Wohnortbeschränkung in der UdSSR in der Nähe von Atomwaffen-Tests mit Strahlungsschäden als SchädigungsfolgeErforderlichkeit einer kriegsbedingten Internierung, der Aussetzung einer atombombenbedingten Strahlenkontamination sowie des Nachweises von Strahlenschäden mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit

BSG, Urteil vom 12.09.2019 - Aktenzeichen B 9 V 4/18 R

DRsp Nr. 2020/1685

Anspruch Russlanddeutscher auf Feststellung von Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen nach dem Häftlingshilfegesetz nach einer Wohnortbeschränkung in der UdSSR in der Nähe von Atomwaffen-Tests mit Strahlungsschäden als Schädigungsfolge Erforderlichkeit einer kriegsbedingten Internierung, der Aussetzung einer atombombenbedingten Strahlenkontamination sowie des Nachweises von Strahlenschäden mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit

1. Eine Beschädigtenrente wegen internierungseigentümlicher Strahlenkontamination wird nicht durch einen Entschädigungsanspruch nach kasachischem Recht wegen Strahlenschäden nach Atomwaffentests ausgeschlossen. 2. Kasachisches Recht über die Klassifizierung strahlenbelasteter Territorien in der Nähe eines Atomwaffentestgeländes entbindet das Tatsachengericht nicht von der Ermittlung der konkreten Strahlenkontamination am Internierungsort.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. August 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BVG § 1 Abs. 1; BVG § 1 Abs. 2 Buchst. c); BVG § 30; BVG § 31; SGG § 103;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt eine Beschädigtenrente nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG).