BAG - Urteil vom 14.10.2003
9 AZR 100/03
Normen:
SGB IX § 81 Abs. 5 S. 3 ; SchwbG § 14 Abs. 4 ; TzBfG §§ 8 22 ; Tarifvertrag des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände, Einrichtungen und Gesellschaften (DRK-TV, in der jeweils geltenden Fassung) § 55 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 196
AuR 2004, 198
BAGE 108, 77
BAGReport 2004, 194
NZA 2004, 614
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 21.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 24/02
ArbG Freiburg, vom 14.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 500/01

Anspruch Schwerbehinderter auf Teilzeitbeschäftigung bei abweichender tarifvertraglicher Regelung - Behindertenrecht; Schwerbehinderte; Beschäftigungsanspruch; Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 100/03

DRsp Nr. 2004/4936

Anspruch Schwerbehinderter auf Teilzeitbeschäftigung bei abweichender tarifvertraglicher Regelung - Behindertenrecht; Schwerbehinderte; Beschäftigungsanspruch; Arbeitszeit

»1. Eine Tarifnorm, die während der Bewilligungsdauer einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit das Ruhen des Arbeitsverhältnisses anordnet, stellt keine unzulässige Abweichung (§ 22 Abs. 1 TzBfG) von § 8 TzBfG dar.2. Eine derartige tarifvertragliche Regelung kann aber wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam sein, sofern sie die schwerbehindertenrechtliche Pflicht des Arbeitgebers, den schwerbehinderten Arbeitnehmer mit einer behinderungsgerecht verringerten Arbeitszeit zu beschäftigen (§ 81 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Satz 3 SGB IX), aufhebt.3. Das Verlangen des schwerbehinderten Menschen nach § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX bewirkt unmittelbar eine Verringerung der geschuldeten Arbeitszeit, ohne dass es einer Zustimmung des Arbeitgebers zur Änderung der vertraglichen Pflichten bedarf.«

Orientierungssätze:1. Nach § 22 Abs. 1 TzBfG kann nicht von den zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Hieran sind auch die Tarifvertragsparteien gebunden. Eine unzulässige Abweichung von dem in § 8 TzBfG geregelten Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit liegt vor, wenn der Inhalt des Anspruchs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert wird.