LSG Sachsen - Urteil vom 18.12.2018
L 9 KR 25/15
Normen:
SGB V § 126 Abs. 1 S. 2; SGB V § 126 Abs. 1a S. 1; SGB V a.F. § 126 Abs. 2 S. 1-3; SGB V § 127 Abs. 1 S. 1; SGB V § 127 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB V a.F. § 127 Abs. 2a S. 1 und S. 4; SGB V § 127 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 332/09

Anspruch von Leistungserbringern auf Vergütung für die Versorgung mit Hilfsmitteln in der gesetzlichen KrankenversicherungBerechtigung zum Beitritt zu einer Rahmenvereinbarung nach Übergangsrecht ohne EignungsprüfungUnerheblichkeit einer faktischen Ausgrenzung des Leistungserbringers aus der Versorgung außerhalb eines förmlichen Verfahrens der Zulassungsentziehung

LSG Sachsen, Urteil vom 18.12.2018 - Aktenzeichen L 9 KR 25/15

DRsp Nr. 2019/16604

Anspruch von Leistungserbringern auf Vergütung für die Versorgung mit Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung Berechtigung zum Beitritt zu einer Rahmenvereinbarung nach Übergangsrecht ohne Eignungsprüfung Unerheblichkeit einer faktischen Ausgrenzung des Leistungserbringers aus der Versorgung außerhalb eines förmlichen Verfahrens der Zulassungsentziehung

1. § 126 Abs. 2 S. 1 SGB V a.F. fingierte ein Fortbestehen der Qualifikation des Hilfsmittelerbringers; bis zum 30.06.2010 galten grundsätzlich alle Leistungserbringer, die am 31.03.2007 zur Versorgung zugelassen waren, als geeignet, einem Vertrag beitreten zu können, d.h. ohne eine individuelle Eignungsprüfung oder das Präqualifizierungsverfahren durchlaufen zu müssen. 2. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Versorgungsberechtigung ist eine faktische Ausgrenzung des Leistungserbringers aus der Versorgung außerhalb eines förmlichen Verfahrens der Zulassungsentziehung aufgrund etwaiger Leistungsmängel bei der Aufgabenwahrnehmung in der Vergangenheit nicht gerechtfertigt.