LAG Brandenburg - Urteil vom 15.01.2003
7 Sa 502/02
Normen:
SGB III § 183 ; TV § 1 ; TV § 3 ; TV § 5 ; TV § 5 Ziff. 1 ; TV § 5 Ziff. 2 ; TV § 5 Ziff. 3 ; TV § 5 Ziff. 4 ; TV § 5 Ziff. 5 ; TV § 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 18.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 432/02

Anspruchsstichtag bei Jahresleistungen nach dem TV

LAG Brandenburg, Urteil vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 7 Sa 502/02

DRsp Nr. 2003/13720

Anspruchsstichtag bei Jahresleistungen nach dem TV

Nach dem TV Jahresleistung vom 1.12.1998 ist das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Stichtag 31.12. Voraussetzung für den Anspruch auf die Jahresleistung.

Normenkette:

SGB III § 183 ; TV § 1 ; TV § 3 ; TV § 5 ; TV § 5 Ziff. 1 ; TV § 5 Ziff. 2 ; TV § 5 Ziff. 3 ; TV § 5 Ziff. 4 ; TV § 5 Ziff. 5 ; TV § 7 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer tariflichen Sonderzuwendung (Jahresleistung).

Die Klägerin war von 1997 bis zum 30.11.2001 bei der Beklagten als Packerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand jedenfalls aufgrund betrieblicher Übung der Tarifvertrag über Jahresleistung vom 01. Dezember 1998 Anwendung.

Dieser Tarifvertrag bestimmt:

"§ 2

Die Arbeitnehmer und Auszubildenden (Berechtigte) erhalten eine Jahresleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

§ 3

Der Anspruch auf die Jahresleistung setzt voraus, dass der Berechtigte am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres den Betrieb länger als 3 Monate angehört und sein Arbeitsverhältnis nicht selbst gekündigt hat.

§ 5

1. Im Eintrittsjahr erhalten Berechtigte für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel der Jahresleistung nach § 4 Ziffern 1 und 3.