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Streitig ist, ob und ggf in welchem Umfang die Zahlungsansprüche des Klägers, die aus seinem Recht auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) in Höhe von dessen Wert monatlich entstehen, für Bezugszeiten (= Kalendermonate) ab 1. Januar 2001 jeweils auf Grund des materiell-rechtlichen anspruchsvernichtenden Einwandes der Übersicherung wegen eines erzielten Hinzuverdienstes untergegangen sind.
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