LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.09.2019
L 9 KR 254/18
Normen:
SGB V §§ 44 ff.; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 324/16

Anspruchsvoraussetzungen für KrankengeldNahtlosigkeit von ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungenNicht vom Versicherten zu vertretende Umstände für eine fehlende Nahtlosigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 254/18

DRsp Nr. 2019/17025

Anspruchsvoraussetzungen für Krankengeld Nahtlosigkeit von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Nicht vom Versicherten zu vertretende Umstände für eine fehlende Nahtlosigkeit

1. Versicherte müssen mit zeitlichem Ablauf der jeweiligen ärztlichen Feststellung dafür sorgen, dass spätestens am folgenden Werktag nach Auslaufen der letzten ärztlichen Feststellung eine neue sich anschließende ärztliche Feststellung vorliegt, um den Versicherungsschutz (mit Krankengeldanspruch) aufrechtzuerhalten.2. Dazu gibt es nur in engen Grenzen bestimmte Ausnahmen, etwa wenn die ärztliche Feststellung (oder die rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen und nicht dem Verantwortungsbereich des Versicherten zuzurechnen sind.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. Juni 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V §§ 44 ff.; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Weiterzahlung von Krankengeld ab dem 22. Mai 2016.