LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 12.09.2002
L 16/12 U 22/99
Normen:
RVO § 560 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 10.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 58/95

Anspruchsvoraussetzungen VerletztengeldKausalität und Beweisanforderungen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.09.2002 - Aktenzeichen L 16/12 U 22/99

DRsp Nr. 2016/16045

Anspruchsvoraussetzungen Verletztengeld Kausalität und Beweisanforderungen

1. Entschädigungsleistungen, mithin auch Verletztengeld, sind nur zu gewähren, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem zum Unfall führenden Verhalten besteht und zwischen diesem und dem Unfall sowie den geltend gemachten Gesundheitsstörungen ein Ursachenzusammenhang im Sinne der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätstheorie der "wesentlichen Bedingung" gegeben ist. 2. Nach dieser Kausalitätslehre sind unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die Bedingungen als Ursache oder Mitursache anzusehen, die nach der Auffassung des praktischen Lebens im Verhältnis zu anderen Bedingungen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu seinem Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. 3. Zu den Beweisanforderungen ist zu beachten, dass der ursächliche Zusammenhang nicht im Sinne eines strengen Nachweises erbracht, sondern nur hinreichend wahrscheinlich sein muss.