BSG - Beschluss vom 15.12.2020
B 14 AS 85/20 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 79/19
SG Hamburg, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 4025/14

Ansprüche auf Alg IIGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 85/20 BH

DRsp Nr. 2021/3863

Ansprüche auf Alg II Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. Juni 2020 - L 4 AS 79/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Klägerin selbst hat wegen einer beabsichtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

In der Sache ging es der Klägerin um Entscheidungen des Beklagten zu Ansprüchen auf Alg II, hierzu waren zwischen den Beteiligten in der Vergangenheit mehrfach gerichtliche Verfahren anhängig. Im Juni und Juli 2014 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Aufhebung von Bescheiden aus dem Jahr 2011 wegen der Aufhebung von Leistungen für die Zukunft von Juni bis September 2011 bzw der Ablehnung eines Leistungsantrags ab September 2011. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Da es um Bescheide gehe, mit denen Leistungen abgelehnt oder für die Zukunft aufgehoben worden seien, bestehe kein Anspruch auf Rücknahme wegen des Ablaufs des Jahreszeitraums.