BGH - Urteil vom 31.05.1990
IX ZR 22/90
Normen:
BEG § 206 Abs. 1 ; BGB § 197 ; SGB I § 45 ;
Fundstellen:
BGHR BEG § 206 Abs. 1 Entschädigungsrente 1
BGHR BGB § 197 Entschädigungsrente 1
BGHR SGB I § 45 Entschädigungsrente 1
LM Nr. 51 zu § 206 BEG 1956
MDR 1991, 47
NVwZ-RR 1990, 521
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 22 EK 142/88
OLG München, vom 14.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 18 EU 8/89

Ansprüche auf Erhöhung einer Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz unterliegen nicht der Verjährung

BGH, Urteil vom 31.05.1990 - Aktenzeichen IX ZR 22/90

DRsp Nr. 2004/3770

Ansprüche auf Erhöhung einer Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz unterliegen nicht der Verjährung

Ansprüche auf Erhöhung einer Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz unterliegen nicht der Verjährung. Für Sozialleistungen geltende Verjährungsvorschriften finden im Entschädigungsrecht keine Anwendung.

Normenkette:

BEG § 206 Abs. 1 ; BGB § 197 ; SGB I § 45 ;

Tatbestand:

Der Beklagte gewährte der 1896 geborenen, in Kanada lebenden Klägerin aufgrund eines Bescheids vom 30. Juli 1963 für Schäden an Körper oder Gesundheit wegen einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35% bei Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes und einem Hundertsatz von 28 v.H. eine Rente. Am 14. Oktober 1986 beantragte die Klägerin, ihr ab 1. Februar 1975 die Altersmindestrente zu gewähren. Diesem Antrag kam der Beklagte mit Bescheid vom 21. Juli 1988 in der Weise nach, daß er - obwohl der ärztliche Dienst aufgrund der vorgelegten Unterlagen die allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin ab 1. Januar 1975 mit 50% bewertete - der Klägerin rückwirkend nur ab 1. Januar 1982 die Altersmindestrente bewilligte. Weiter zurückliegende Ansprüche der Klägerin lehnte er mit der Begründung ab, diese Erhöhungsansprüche seien verjährt, jedenfalls verwirkt.