BAG - Urteil vom 20.01.2015
9 AZR 585/13
Normen:
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 7; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW (MTV i.d.F. vom 28. Juni 2007) § 8; Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW (MTV i.d.F. vom 28. Juni 2007) § 15; Urlaubsgeldabkommen für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 2002 § 2;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Nr. 74
AUR 2015, 282
BB 2015, 1530
BB
DB
DStR 2015, 13
NZA-RR 2015, 399
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 10.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 595/12
ArbG Köln, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3785/11

Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld nach dem Manteltarifvertrag im Groß- und Außenhandel NRW

BAG, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 585/13

DRsp Nr. 2015/8930

Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld nach dem Manteltarifvertrag im Groß- und Außenhandel NRW

Orientierungssätze: 1. Enthält ein Formulararbeitsvertrag, der pauschal auf einen Tarifvertrag Bezug nimmt, eine ausdrückliche Regelung, die von einer tariflichen Bestimmung abweicht, hat die von der Tarifvorschrift abweichende Regelung grundsätzlich Vorrang. 2. Der MTV sieht keine eigenständigen, vom Bundesurlaubsgesetz abweichenden Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs vor. 3. § 8 Nr. 7 Buchst. g Abs. 1 Satz 1 MTV, dem zufolge sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bei "vorsätzlich verschuldeter fristloser Entlassung" auf den gesetzlichen Urlaub vermindert, führt lediglich zu einer Minderung des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub, den der Arbeitnehmer im Jahr seiner Entlassung erworben hat. Die Tarifbestimmung erfasst nicht übertragene Mehrurlaubsansprüche aus den Vorjahren.

1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung des ihm zustehenden Urlaubs entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. 2. Die Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs dem Grunde nach im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens wahrt arbeits- bzw. tarifvertragliche Ausschlussfristen auf der ersten Stufe.