LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.07.2014
16 Sa 214/14
Normen:
§ 11 Abs. 1 S. 2, 13, 1 BUrlG; §§ 15 Ziffer 2.1, § 6 Ziffer 2 Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV); Artikel 7 RL 2003/88/EG "Arbeitszeitrichtlinie";
Fundstellen:
AuR 2014, 439
EzA-SD 2014, 15
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 20.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 3905/13

Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufgrund der Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2014 - Aktenzeichen 16 Sa 214/14

DRsp Nr. 2014/13826

Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufgrund der Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk

1. § 15 Ziffer 2.1 RTV enthält eine von § 11 Abs. 1 S. 2 BUrlG abweichende Regelung.2. § 15 Ziffer 2.1 RTV ist für den Anspruch auf Vergütung des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht anwendbar. Die Regelung, wonach Verdiensterhöhungen nur anteilig unter Anwendung des reinen Referenzprinzips zu berücksichtigen sind, verstößt insoweit gegen §§ 13, 1 BUrlG und gegen Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie.3. § 6 Ziffer 2 RTV, wonach die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf Grundlage des Referenzprinzips ermittelt wird, ist hingegen wirksam.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.12.2013 - 13 Ca 3905/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin 86 % und die Beklagte 14 % zu tragen.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 11 Abs. 1 S. 2, 13, 1 BUrlG;