OLG Brandenburg - Urteil vom 01.11.2018
6 U 42/17
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 125/14

Ansprüche aufgrund eines Management- und Vertriebsvertrages

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.11.2018 - Aktenzeichen 6 U 42/17

DRsp Nr. 2019/3021

Ansprüche aufgrund eines Management- und Vertriebsvertrages

1. Haben die Vertragsparteien einen Vertrag über die feste Dauer von zwei Jahren mit festen Bezügen vereinbart, so ist eine vorzeitige Beendigung nur unter den Voraussetzungen des besonderen Kündigungsrechts gem. § 627 BGB zulässig (hier: verneint). 2. Die Weiterleitung von E-Mails und das Herunterladen von Dokumenten stellt keinen eine fristlose Kündigung rechtfertigenden Verstoß gegen § 241 Abs. 2 BGB dar.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.04.2017 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus -11 O 125/14 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 87.388,84 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.888,88 seit dem 08.11.2014, aus weiteren 20.527,50 € seit dem 16.04.2015 und aus weiteren 50.972,46 € seit dem 09.10.2015 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagte 92 % und die Klägerin 8% zu tragen.