BAG - Urteil vom 29.03.1990
2 AZR 520/89
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8, §§ 201, 209, 615 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 196 BGB
BB 1990, 1208
DB 1990, 1524
DRsp I(112)163d-e
EzA § 211 BGB Nr. 1
JuS 1991, 697
NJW 1990, 2578
NZA 1990, 230
NZA 1991, 230
SAE 1991, 282
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 17.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 183/79
LAG Baden-Württemberg, vom 06.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 78/88

Ansprüche aus Annahmeverzug - Verjährung

BAG, Urteil vom 29.03.1990 - Aktenzeichen 2 AZR 520/89

DRsp Nr. 1992/5895

Ansprüche aus Annahmeverzug - Verjährung

»1. Ein Nichtbetreiben des Prozesses im Sinne des § 211 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Parteien ohne triftigen Grund untätig bleiben. 2. Betreibt der Arbeitnehmer wegen einer vorgreiflichen Kündigungsschutzklage den Prozeß auf Zahlung des Entgelts aus Annahmeverzug des Arbeitgebers im Hinblick auf weitere ausgesprochene und beim Arbeitsgericht angegriffene Kündigungen trotz rechtskräftiger Erledigung der vorgreiflichen Kündigungsschutzklage auf eigenen Antrag nicht weiter, so endet damit die Wirkung einer Verjährungsunterbrechung (§ 209 BGB). 3. Mit dem Ende der Unterbrechung beginnt sofort und nicht erst zum Jahresende (§ 201 BGB) eine neue zweijährige Verjährungsfrist.«

Normenkette:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8, §§ 201, 209, 615 ;

Tatbestand: