ArbG Reutlingen, vom 17.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 183/79
LAG Baden-Württemberg, vom 06.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 78/88
Ansprüche aus Annahmeverzug - Verjährung
BAG, Urteil vom 29.03.1990 - Aktenzeichen 2 AZR 520/89
DRsp Nr. 1992/5895
Ansprüche aus Annahmeverzug - Verjährung
»1. Ein Nichtbetreiben des Prozesses im Sinne des § 211 Abs. 2BGB liegt vor, wenn die Parteien ohne triftigen Grund untätig bleiben.2. Betreibt der Arbeitnehmer wegen einer vorgreiflichen Kündigungsschutzklage den Prozeß auf Zahlung des Entgelts aus Annahmeverzug des Arbeitgebers im Hinblick auf weitere ausgesprochene und beim Arbeitsgericht angegriffene Kündigungen trotz rechtskräftiger Erledigung der vorgreiflichen Kündigungsschutzklage auf eigenen Antrag nicht weiter, so endet damit die Wirkung einer Verjährungsunterbrechung (§ 209BGB).3. Mit dem Ende der Unterbrechung beginnt sofort und nicht erst zum Jahresende (§ 201BGB) eine neue zweijährige Verjährungsfrist.«