OLG Nürnberg - Urteil vom 20.12.2001
8 U 2749/01
Normen:
RVO § 636 (a.F.) ; SGB VII § 104 Abs. 1 § 106 Abs. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 8 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 160
OLGReport-Nürnberg 2003, 27
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 17.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1693/01

Ansprüche aus den Folgen einer Schulrauferei

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2001 - Aktenzeichen 8 U 2749/01

DRsp Nr. 2002/17049

Ansprüche aus den Folgen einer Schulrauferei

»1. Zu den Voraussetzungen eines unprovozierten körperlichen Angriffs auf einen Mitschüler als schulbezogene Handlung.2. Das Erfordernis des "doppelten Vorsatzes" für den Wegfall des Haftungsprivilegs nach den ehemaligen §§ 636 ff. RVO gilt für die nunmehr einschlägige Regelung gem. §§ 104 ff. SGB VII fort.«

Normenkette:

RVO § 636 (a.F.) ; SGB VII § 104 Abs. 1 § 106 Abs. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche wegen der Folgen einer Schulrauferei.

Am 13. November 2000 kam es im Gymnasium in P i.d.OPf. zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Beklagten, welche beide die dortige 5. Klasse besuchten.

Als die Beteiligten sich während des Stundenwechsels gegen 10.40 Uhr vor dem Klassenzimmer auf dem Gang aufhielten, schlug der Beklagte dem Kläger mit beiden Fäusten gegen den Hodensack. Infolge dieses Vorfalls mußte der Kläger, der an heftigen Schmerzen litt, am Abend in ein R Krankenhaus eingeliefert werden, wo ihm am darauffolgenden Tag mittels einer Operation der linke Hoden entfernt werden mußte.

Der Kläger hat ausgeführt: