OLG Braunschweig - Urteil vom 03.06.2022
4 U 264/21
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 1410
ZIP 2023, 301
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1673/15

Ansprüche aus einem Avalkreditvertrag zur Ablösung eines anderen FremdwährungsdarlehensAufklärungspflichten bei Vereinbarung einer Stopp-Loss-Order im Zusammenhang mit einem Fremdwährungsdarlehen

OLG Braunschweig, Urteil vom 03.06.2022 - Aktenzeichen 4 U 264/21

DRsp Nr. 2022/9007

Ansprüche aus einem Avalkreditvertrag zur Ablösung eines anderen Fremdwährungsdarlehens Aufklärungspflichten bei Vereinbarung einer Stopp-Loss-Order im Zusammenhang mit einem Fremdwährungsdarlehen

Bei Vereinbarung einer Stopp-Loss-Order im Zusammenhang mit einem Fremdwährungsdarlehen darf die Bank im Rahmen einer Finanzierungsberatung das trotz Setzens des Limitkurses verbleibende Währungsrisiko nicht verharmlosen. Ob sie in diesem Zusammenhang darüber hinausgehende Aufklärungs- und Beratungspflichten treffen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 18. November 2020 - 5 O 1673/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 378.815,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.