OLG Zweibrücken - Beschluss vom 20.09.2017
5 U 42/17
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 648a Abs. 5 S. 2; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 18/17

Ansprüche aus einem Werkvertrag nach KündigungVerlangen einer SicherheitsleistungAbnahme als Fälligkeitsvoraussetzung einer Vergütung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.09.2017 - Aktenzeichen 5 U 42/17

DRsp Nr. 2022/14628

Ansprüche aus einem Werkvertrag nach Kündigung Verlangen einer Sicherheitsleistung Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung einer Vergütung

Eine Sicherheit nach § 648a BGB muss bei grobem Rechtsmissbrauch eines Vertragspartners nicht geleistet werden.

Tenor

1.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11.05.2017 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme der Berufung bis zum 13.10.2017 .

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 648a Abs. 5 S. 2; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 ZPO).