OLG Oldenburg - Beschluss vom 15.11.2021
1 U 118/21
Normen:
AVB-BS § 1 Nr. 1 Buchst. a) und Nr. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
r+s 2022, 142
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 971/20

Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit dem CoronavirusEinwand rechtsmissbräuchlichen oder widersprüchlichen Verhaltens (vorliegend nicht durchgreifend)Keine Einbeziehung von nach Vertragsschluss neu aufgetretenen Krankheiten und Krankheitserregern

OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.11.2021 - Aktenzeichen 1 U 118/21

DRsp Nr. 2022/5407

Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus Einwand rechtsmissbräuchlichen oder widersprüchlichen Verhaltens (vorliegend nicht durchgreifend) Keine Einbeziehung von nach Vertragsschluss neu aufgetretenen Krankheiten und Krankheitserregern

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.05.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zu 80.000, -- Euro.

Normenkette:

AVB-BS § 1 Nr. 1 Buchst. a) und Nr. 2; BGB § 242;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.