OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.01.2022
24 U 184/19
Normen:
BRAO § 49b Abs. 2; BRAO § 49b Abs. 3; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 266/18

Ansprüche aus einer Kooperationsvereinbarung zwischen RechtsanwältenVoraussetzungen einer gemeinsamen MandatsbearbeitungVermittlung von MandatenVerstoß gegen ein VerbotsgesetzWert des Beschwerdegegenstandes eines zur Auskunft und zur Rechnungslegung verurteilten Beklagten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2022 - Aktenzeichen 24 U 184/19

DRsp Nr. 2022/5373

Ansprüche aus einer Kooperationsvereinbarung zwischen Rechtsanwälten Voraussetzungen einer gemeinsamen Mandatsbearbeitung Vermittlung von Mandaten Verstoß gegen ein Verbotsgesetz Wert des Beschwerdegegenstandes eines zur Auskunft und zur Rechnungslegung verurteilten Beklagten

1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes eines zur Auskunft und zur Rechnungslegung verurteilten Beklagten richtet sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe erfordert. Der Aufwand berechnet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG), welches derzeit einen Höchstsatz von EUR 25,00 pro Stunde vorsieht.2. Eine Vereinbarung zwischen Rechtsanwälten, nach der die Vermittlung von Mandaten gegen Entgelt erfolgen soll, ohne dass hierfür eine konkrete, dem Mandat zuzuordnende Tätigkeit geschuldet ist, verstößt gegen § 49b Abs. 3 BRAO.3. § 49b Abs. 2 BRAO stellt ein Verbotsgesetz i.S. § 134 BGB dar (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 31. Oktober 2019 - 23 U 940/19, Rn. 34ff.).4. Wird eine Stufenklage insgesamt abgewiesen, ist als Streitwert der erwartete Zahlungsbetrag festzusetzen.

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 29. Juni 2021 bleibt aufrechterhalten.

Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.