BAG - Urteil vom 15.04.2015
4 AZR 587/13
Normen:
TVG § 4 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVG § 4 Günstigkeitsprinzip Nr. 26
AUR 2015, 243
AUR 2015, 419
ArbRB 2015, 367
ArbRB
BAGE 151, 221
BB 2015, 2619
DB 2015, 7
EzA-SD 2015, 15
EzA-SD 2015, 9
MDR 2015, 15
NJW 2015, 3392
NZA 2015, 1274
NZA-RR 2015, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 21 vom 15.04.2015
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 2000/12
ArbG Berlin, vom 27.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 4067/12

Ansprüche aus Tarifvertrag - GünstigkeitsvergleichKriterien für den Günstigkeitsvergleich zwischen normativ geltenden und auf Grund arbeitsvertraglicher Bezugnahme geltender Tarifvorschriften

BAG, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 587/13

DRsp Nr. 2015/7529

Ansprüche aus Tarifvertrag - Günstigkeitsvergleich Kriterien für den Günstigkeitsvergleich zwischen normativ geltenden und auf Grund arbeitsvertraglicher Bezugnahme geltender Tarifvorschriften

1. Eine Kollision zwischen den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis normativ geltenden und den aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvorschriften ist nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) zu lösen. Danach hat ein Vergleich der in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen zu erfolgen (sog. Sachgruppenvergleich). 2. Die Dauer der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung und das ihm dafür zustehende Arbeitsentgelt bilden bei der Durchführung des Günstigkeitsvergleichs grundsätzlich eine einheitliche Sachgruppe, da beide Hauptleistungspflichten in einem engen, inneren sachlichen Zusammenhang stehen. 3. Ist nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die einzelvertragliche Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist, bleibt es bei der zwingenden, normativen Geltung des Tarifvertrags. Orientierungssätze: 1. Eine Kollision zwischen den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis normativ geltenden und den aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvorschriften ist nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) zu lösen.