BGH - Urteil vom 01.07.1994
LwZR 10/93
Normen:
BGB § 812 ; LwAnpG § 39, § 40, § 44 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 812 Abs. 1 Rechtsgrund 1
BGHR DDR-LPGG (1982) § 13 Abs. 4 KAP 1
BGHR LwAnpG § 39 Abs. 1 Anwendungsbereich 1
WM 1994, 1895

Ansprüche der Stamm-LPG bei Gründung einer neuen LPG aus einer rechtlich unselbständigen KAP

BGH, Urteil vom 01.07.1994 - Aktenzeichen LwZR 10/93

DRsp Nr. 1994/2997

Ansprüche der Stamm-LPG bei Gründung einer neuen LPG aus einer rechtlich unselbständigen KAP

»Hat eine LPG zusammen mit anderen LPGs eine rechtlich unselbständige kooperative Abteilung (KAP) zur Pflanzenproduktion gebildet, dieser Grund- und Umlaufmittel übertragen und wurde aus der KAP im Zusammenwirken mit den übrigen LPGs auf der Grundlage entsprechender Vollversammlungsbeschlüsse eine neue LPG (P) gegründet, so hat die Stamm LPG (T) gegen die neue LPG (P) oder deren Rechtsnachfolgerin keine Ansprüche auf Ersatz für die übertragenen Grund- und Umlaufmittel.«

Normenkette:

BGB § 812 ; LwAnpG § 39, § 40, § 44 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zur Spezialisierung in der Landwirtschaft der DDR ging man 1973 dazu über, aus den Produktionsgenossenschaften die Pflanzenproduktion auszugliedern. Die LPG "S." W. gründete mit zwei weiteren LPGs die kooperative Abteilung (im folgenden: KAP) L. als rechtlich unselbständige Organisation und übertrug ihr nach Maßgabe eines Übernahmeprotokolls vom 1. Oktober 1973 Grund- und Umlaufmittel. Entsprechend einem in der Jahreshauptversammlung vom 29. Januar 1973 gefaßten Beschluß wurden Mitglieder in die KAP delegiert. In ähnlicher Weise gingen die anderen beteiligten LPGs vor.