LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.10.2003
12 Sa 900/03
Normen:
BGB § 315 Abs. 3 Satz 2 § 611 Abs. 1 § 615 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 02.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3975/03

Ansprüche des Arbeitnehmers bei fehlenden Zielvorgaben der Arbeitgeberin im Rahmen variabler Vergütung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2003 - Aktenzeichen 12 Sa 900/03

DRsp Nr. 2007/17620

Ansprüche des Arbeitnehmers bei fehlenden Zielvorgaben der Arbeitgeberin im Rahmen variabler Vergütung

1. Unterliegt aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung die variable Vergütung dem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht der Arbeitgeberin und unterlässt sie eine persönliche Zielvorgabe, begründet dieses Versäumnis weder verzugs- noch schadensersatzrechtlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung des Höchstbonus.2. Der Arbeitnehmer kann vielmehr nur eine der Billigkeit entsprechende Leistungsbestimmung durch das Gericht verlangen und nach den so festgelegten Zielvorgaben einerseits und den tatsächlich erreichten Umsatzzielen den vereinbarten Bonus beanspruchen, wobei bereits erfolgte Zahlung der Arbeitgeberin anzurechnen sind.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 3 Satz 2 § 611 Abs. 1 § 615 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Zahlung einer "variablen Vergütung" in Höhe seiner hälftigen Bruttobezüge.

Der Kläger war vom 01.01.2001 bis zum 17.10.2002 als éChannel Manager - Central Europe' bei der Beklagten beschäftigt, die von ihrer amerikanischen Muttergesellschaft hergestellte Hardware an den Groß- und Einzelhandel in Deutschland vertreibt.