OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.08.2018
13 U 191/16
Normen:
BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280; BGB § 281;
Fundstellen:
BauR 2019, 282
NZBau 2019, 172
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 148/16

Ansprüche des Auftraggebers wegen Werkmängeln bei Verzicht auf Mangelbeseitigung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.08.2018 - Aktenzeichen 13 U 191/16

DRsp Nr. 2018/15400

Ansprüche des Auftraggebers wegen Werkmängeln bei Verzicht auf Mangelbeseitigung

1. Behält der Besteller das Werk und lässt den Mangel nicht beseitigen, kann der Schaden ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung anhand der Vergütungsanteile bemessen werden, die auf die mangelhafte Leistung entfallen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.02.2018, VII ZR 46/17).2. Ergeben sich die Vergütungsanteile, die auf die mangelhafte Leistung entfallen, nicht aus dem Bauvertrag, sind sie gemäß § 287 ZPO zu schätzen.3. Bei der Schadensschätzung ist das dem Besteller verbleibende Material, soweit diesem noch ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zu berücksichtigen.4. Dem Besteller, der im erstinstanzlichen Verfahren seinen Schaden anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten dargelegt hat, ist im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung Gelegenheit zu geben, seinen Schaden anderweitig darzulegen und zu beziffern.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.09.2016 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Darmstadt teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.465,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.09.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.