Die Berufung des beklagten Landes und der Streithelferin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 24.02.2017 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Streithelferin auferlegt.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Schadensersatz in Anspruch. Er wirft der Staatsanwaltschaft vor, dass sie ein Pferd seines verstorbenen Vaters an eine Frau K notveräußert habe, obwohl die Beschlagnahme des Pferdes schon vorher aufgehoben gewesen sei. Nach seiner Darstellung verkaufte Frau K das Pferd später weiter.
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