SchlHOLG - Urteil vom 01.03.2018
11 U 40/17
Normen:
BGB § 280; BGB § 283; BGB § 688; BGB § 935;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 24.02.2017

Ansprüche des Eigentümers eines durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Pferdes wegen dessen Notveräußerung

SchlHOLG, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 11 U 40/17

DRsp Nr. 2018/5478

Ansprüche des Eigentümers eines durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Pferdes wegen dessen Notveräußerung

1. Die Anordnung der Notveräußerung eines Tieres nach Aufhebung der Beschlagnahme stellt eine Pflichtverletzung der Staatsanwaltschaft dar.2. Ein Tier, das durch die Staatsanwaltschaft vorläufig sichergestellt und dann notveräußert wird, ist auch dann nicht im Sinne des § 935 Abs. 1 S. 2 BGB abhandengekommen, wenn dies gegen den Willen des Besitzers geschieht. Orientierungssätze: Notveräußerung eines Tieres nach Aufhebung der Beschlagnahme

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes und der Streithelferin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 24.02.2017 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Streithelferin auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 283; BGB § 688; BGB § 935;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Schadensersatz in Anspruch. Er wirft der Staatsanwaltschaft vor, dass sie ein Pferd seines verstorbenen Vaters an eine Frau K notveräußert habe, obwohl die Beschlagnahme des Pferdes schon vorher aufgehoben gewesen sei. Nach seiner Darstellung verkaufte Frau K das Pferd später weiter.