BGH - Urteil vom 04.07.1985
IX ZR 172/84
Normen:
BGB § 426, § 613 a Abs.1 S.1, Abs.2;
Fundstellen:
DRsp VI(602)73a
JZ 1985, 1010
MDR 1986, 51
NJW 1985, 2643
WM 1985, 1272
Vorinstanzen:
KG Berlin,
LG Berlin,

Ansprüche des neuen Arbeitgebers gegen den bisherigen wegen vor dem Betriebsübergang entstandener Ansprüche von Arbeitnehmern

BGH, Urteil vom 04.07.1985 - Aktenzeichen IX ZR 172/84

DRsp Nr. 1992/4237

Ansprüche des neuen Arbeitgebers gegen den bisherigen wegen vor dem Betriebsübergang entstandener Ansprüche von Arbeitnehmern

»Der bisherige Arbeitgeber schuldet nach § 613a Abs. 2 BGB mit § 426 BGB dem neuen Arbeitgeber anteiligen Ausgleich in Geld für die vor dem Betriebsübergang entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Gewährung bezahlter Freizeit, die der neue Arbeitgeber erfüllt hat.«

Normenkette:

BGB § 426, § 613 a Abs.1 S.1, Abs.2;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten finanziellen Ausgleich für von ihr an frühere Arbeitnehmer der Beklagten gewährten oder abgegoltenen Urlaub und gezahltes Urlaubsgeld.

Die Klägerin, deren gesetzliche Vertreter die Eheleute P. sind, bewirtschaftet die Kasinobetriebe der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Berlin. Diese hatte bis zum 3. April 1982 die Betriebe in zwei Wirtschaftsbereiche aufgeteilt. Der Bereich A war an die Beklagte, der Bereich B an die Eheleute P. verpachtet. Mit Vertrag vom 26. März 1982 verpachtete die BfA ab 4. April 1982 ihre gesamten Kasinobetriebe an die Eheleute P., die damit auch den Pachtbereich A übernehmen sollten. Die Klägerin lehnte sie als Vertragspartnerin ab. Gleichwohl übernahm jene den gesamten Kasinobetrieb.