Die klagende Berufsgenossenschaft verlangt von dem für sie als Durchgangsarzt tätigen Beklagten Schadensersatz in Höhe der Rentenzahlungen, die sie als gesetzlicher Unfallversicherer an Alfons B., den Arbeitnehmer eines Plattenwerks, erbracht hat und künftig noch erbringen muß. Sie behauptet, der Beklagte habe Alfons B. nach einem Arbeitsunfall vom 31. August 1987 schuldhaft falsch behandelt.
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