BGH - Urteil vom 28.06.1994
VI ZR 153/93
Normen:
RVO § 556 Abs. 1, § 557 Abs. 2, § 581 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB X § 116 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 328 Durchgangsarzt 1
BGHR RVO § 557 Abs. 2 Durchgangsarzt 1
BGHZ 126, 297
JuS 1995, 84
MDR 1995, 50
NJW 1994, 2417
VersR 1994, 1195

Ansprüche des Trägers der Unfallversicherung gegen einen Durchgangsarzt wegen fehlerhafter Behandlung eines Versicherten

BGH, Urteil vom 28.06.1994 - Aktenzeichen VI ZR 153/93

DRsp Nr. 1994/3024

Ansprüche des Trägers der Unfallversicherung gegen einen Durchgangsarzt wegen fehlerhafter Behandlung eines Versicherten

»Aus dem Fehler eines Durchgangsarztes bei der Heilbehandlung des Verletzten erwachsen dem Unfallversicherungsträger für die von ihm deshalb zu erbringenden Leistungen weder auf öffentlich-rechtlicher noch auf privatrechtlicher Grundlage eigene Schadensersatzansprüche gegen den Arzt. Er kann den Arzt nur in Anspruch nehmen, wenn und soweit Ersatzansprüche des Verletzten (hier: auf Verdienstausfall) auf ihn übergegangen sind.«

Normenkette:

RVO § 556 Abs. 1, § 557 Abs. 2, § 581 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB X § 116 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die klagende Berufsgenossenschaft verlangt von dem für sie als Durchgangsarzt tätigen Beklagten Schadensersatz in Höhe der Rentenzahlungen, die sie als gesetzlicher Unfallversicherer an Alfons B., den Arbeitnehmer eines Plattenwerks, erbracht hat und künftig noch erbringen muß. Sie behauptet, der Beklagte habe Alfons B. nach einem Arbeitsunfall vom 31. August 1987 schuldhaft falsch behandelt.