LAG Niedersachsen - Urteil vom 14.12.2016
17 Sa 288/16
Normen:
AGG § 1; AGG § 15; AGG § 22; KathKiGrdO Art. 2; KathKiGrdO Art. 3; KathKiGrdO Art. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 334/15

Ansprüche einer keiner christlichen Konfession angehörigen Bewerberin um eine Stelle einer Personalsachbearbeiterin im Bereich der katholischen Kirche wegen Diskriminierung aufgrund der Konfessionszugehörigkeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen 17 Sa 288/16

DRsp Nr. 2017/4116

Ansprüche einer keiner christlichen Konfession angehörigen Bewerberin um eine Stelle einer Personalsachbearbeiterin im Bereich der katholischen Kirche wegen Diskriminierung aufgrund der Konfessionszugehörigkeit

1. Einzelfallentscheidung zu einem Entschädigungs und Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 und 2 Satz 1 AGG wegen religionsbedingter Benachteiligung. 2. Verlangt eine katholische Arbeitgeberin im Anforderungsprofil der veröffentlichten Stellenausschreibung für eine weder dem pastoralen noch dem erzieherischen Bereich zuzuordnende Stelle einer Personalsachbearbeiterin, die nicht zu dem in Art. 3 Abs. 2 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (KathKiGrdO) genannten Aufgabenkreis gehört, lediglich eine positive Einstellung zu den Grundlagen/Zielen eines katholischen Trägers so kann sie von diesem selbst gesetzten Anforderungsprofil für die Dauer des Bewerbungsverfahrens nicht mehr abweichen.