KG - Urteil vom 18.11.2014
9 U 113/13
Normen:
GG Art. 80 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1 S. 1; BriefArbVV; AEntG § 1 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 7/12

Ansprüche eines Arbeitgebers gegen den Verordnungsgeber wegen rechtswidriger Festsetzung des Mindestlohns für Briefzusteller

KG, Urteil vom 18.11.2014 - Aktenzeichen 9 U 113/13

DRsp Nr. 2015/8920

Ansprüche eines Arbeitgebers gegen den Verordnungsgeber wegen rechtswidriger Festsetzung des Mindestlohns für Briefzusteller

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2012 - 15 O 7/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Senats sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 80 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1 S. 1; BriefArbVV; AEntG § 1 Abs. 3a;

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend, weil sie aufgrund einer rechtswidrigen Mindestlohn-Verordnung des B######### f# A### und S#### (im Folgenden: B##) ab dem 1. Januar 2008 ihren Briefzustellern einen erhöhten Lohn zahlen musste, den sie auf 5.110.910,06 Euro beziffert. Sie meint, die Beklagte hafte für die Schäden aus diesem rechtswidrigen, ohne nach Art. 80 Abs. 1 GG erforderliche Ermächtigungsgrundlage und unter Verletzung ihrer Anhörungsrechte aus § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. erfolgten Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG.