LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.07.2012
10 Sa 137/12
Normen:
EntgFG § 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1958/11

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall während eines Streiks

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.07.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 137/12

DRsp Nr. 2012/21008

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall während eines Streiks

Können Arbeitnehmer während eines Arbeitskampfs nicht beschäftigt werden, beurteilt sich die Vergütungspflicht des Arbeitgebers nach den Grundsätzen der arbeitskampfrechtlichen Parität. Störungen des Betriebsablaufs, die auf Streiks oder Aussperrungen beruhen und die Fortsetzung des Betriebs ganz oder teilweise unmöglich oder für den Arbeitgeber wirtschaftlich unzumutbar machen, führen dazu, dass jede Seite das auf sie entfallende Kampfrisiko zu tragen hat. Die vom Arbeitskampf betroffenen Arbeitnehmer verlieren für die Dauer der Arbeitskampf bedingten Störung ihre Beschäftigungs- und Vergütungsansprüche. Das gilt auch für das Risiko der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an die nicht am Streik beteiligten Arbeitnehmer, die infolge der Streikauswirkungen nicht beschäftigt werden könnten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 16.02.2012, Az.: 1 Ca 1958/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EntgFG § 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche während eines Arbeitskampfes.