BAG - Urteil vom 23.02.2016
1 AZR 73/14
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ZPO § 322; ZPO § 325; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 148
AUR 2016, 381
ArbRB 2016, 262
BAGE 154, 136
BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 148
DB 2016, 1944
EzA-SD 2016, 14
NZA 2016, 906
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 29.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 696/13
ArbG Düsseldorf, vom 28.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5980/12

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Fortzahlung einer freiwilligen übertariflichen ZulageMitbestimmung des Betriebsrats bei der Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf freiwillige übertarifliche Zulagen

BAG, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 1 AZR 73/14

DRsp Nr. 2016/11235

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Fortzahlung einer freiwilligen übertariflichen Zulage Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf freiwillige übertarifliche Zulagen

Ist in einem Beschlussverfahren ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine freiwillige übertarifliche Zulage rechtskräftig verneint worden, kann der Arbeitnehmer den Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Zulage nicht auf die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung stützen. Orientierungssätze: 1. Eine rechtskräftige Entscheidung im Beschlussverfahren über eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit kann präjudizielle Bindungswirkung für Individualstreitigkeiten entfalten. 2. Von einer solchen Wirkung ist auszugehen, wenn in einem Beschlussverfahren rechtskräftig entschieden ist, dass der Betriebsrat bei der Anrechnung von Tarifentgelterhöhungen auf eine freiwillige übertarifliche Zulage nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen hat. In solch einem Fall hat ein Arbeitnehmer keinen auf die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung gestützten Anspruch auf ungekürzte Zahlung der freiwilligen übertariflichen Zulage.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. November 2013 - 10 Sa 696/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: