LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.02.2017
3 Sa 354/16
Normen:
BGB § 985;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 366/15

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Herausgabe von im Rahmen von Bonusprogrammen gewährten Aktien nach einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 354/16

DRsp Nr. 2017/7797

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Herausgabe von im Rahmen von Bonusprogrammen gewährten Aktien nach einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Begehrt ein Arbeitnehmer nach einvernehmlicher Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die Herausgabe von auf einem auf seinen Namen lautenden Depot gutgeschriebenen Aktien, so hat er darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass ihm die Positionen des Depots zuvor vom Arbeitgeber vorbehaltlos zu Eigentum übertragen worden sind. 2. Sind die Aktien dem Arbeitnehmer nicht von der Arbeitgeberin, sondern von der in den USA ansässigen Muttergesellschaft gewährt worden, so ist der Anspruch auf Herausgabe der Aktien gegen diesen zu richten.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.06.2016, Az.: 8 Ca 366/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 985;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über einen Anspruch des Klägers auf Herausgabe von Aktien.

Der 1961 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin bis zum 30.09.2014 als Director NBE Formulation Sciences & Process Development in Vollzeit zu einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von zuletzt 18.281,00 EUR beschäftigt.