LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.08.2012
9 Sa 165/12
Normen:
BGB § 297; BGB § 615; EntgFG AUT § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3321/11

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.08.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 165/12

DRsp Nr. 2012/20247

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.02.2012, Az.: 11 Ca 3321/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 297; BGB § 615; EntgFG AUT § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Gewährung von Entgeltfortzahlung, Annahmeverzugsvergütung, Schadensersatz wegen Entziehung des auch privat genutzten Dienstwagens sowie Verzugszinsen im Zeitraum August 2010 bis einschließlich Dezember 2011 sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen hinsichtlich der Vergütung der Monate Januar bis Oktober 2011.

Hinsichtlich der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.02.2012, Az.: 11 Ca 3321/11 (Bl. 70 ff. d. A.).