Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.02.2012, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Gewährung von Entgeltfortzahlung, Annahmeverzugsvergütung, Schadensersatz wegen Entziehung des auch privat genutzten Dienstwagens sowie Verzugszinsen im Zeitraum August 2010 bis einschließlich Dezember 2011 sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen hinsichtlich der Vergütung der Monate Januar bis Oktober 2011.
Hinsichtlich der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. §
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