LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.04.2017
2 Sa 322/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4592/15

Ansprüche eines Arbeitnehmers aufgrund Lohnwuchers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 322/16

DRsp Nr. 2018/4952

Ansprüche eines Arbeitnehmers aufgrund Lohnwuchers

Lohnwucher ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in dem Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tarifentgelts erreicht. In subjektiver Hinsicht ist eine Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen erforderlich. Von einer in diesem Sinne verwerflichen Geld Sendung des Arbeitgebers ist auszugehen, der objektive Wert einer Arbeitsleistung mindestens doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung ist. All dies ist gegeben, wenn ein Intelligenz geminderter Arbeitnehmer für eine Vollzeittätigkeit an mindestens 8 Stunden täglich lediglich eine Vergütung in Höhe von 600 € erhält und nach außen der Anschein erweckt wird, er sei lediglich in Teilzeit mit 60-70 Stunden im Monat beschäftigt gewesen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. Juni 2016 - 12 Ca 4592/15 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 40.652,59 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08. Januar 2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. III.