BAG - Urteil vom 14.05.2013
1 AZR 43/12
Normen:
Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa AG (TV PV vom 15. November 1972) § 68; BetrVG § 75 Abs. 1; GewO § 106;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 75 Nr. 58
AuR 2013, 459
BB 2013, 2356
EzA-SD 2013, 15
NZA 2014, 568
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 154/11
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 10064/09

Ansprüche eines Arbeitnehmers bei Verstoß einer Regelung der Einsatzplanung gegen den Gleichheitssatz

BAG, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 1 AZR 43/12

DRsp Nr. 2013/20427

Ansprüche eines Arbeitnehmers bei Verstoß einer Regelung der Einsatzplanung gegen den Gleichheitssatz

Orientierungssätze: Wird ein Flugbegleiter unter Verstoß gegen § 68 Abs. 1 TV PV/§ 75 Abs. 1 BetrVG vom Geltungsbereich einer begünstigenden Regelung einer Fluggesellschaft über die Einsatzplanung ausgenommen, hat er keinen Anspruch auf die Begünstigung, wenn deren Anwendung zur Folge hätte, dass der Arbeitgeber außerstande ist, den Flugbetrieb aufrechtzuerhalten und die Arbeitsleistung des Flugbegleiters in Anspruch zu nehmen. Dieser kann vom Arbeitgeber nur verlangen, den Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz durch Nichtanwendung der entsprechenden Regelung zu beseitigen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 1. Dezember 2011 - 11 Sa 154/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa AG (TV PV vom 15. November 1972) § 68; BetrVG § 75 Abs. 1; GewO § 106;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung.