OLG Nürnberg - Urteil vom 17.06.2014
4 U 1706/12
Normen:
ASiG § 6; ArbSchG § 13; ArbStättV § 3 a; SGB VII § 104; SGB VII § 105; SGB VII § 106; BGB § 328; BGB § 426;
Fundstellen:
MDR 2014, 970
r+s 2014, 580
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 06.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 10550/10

Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen eine vom Arbeitgeber beauftragte externe Fachkraft für Arbeitssicherheit

OLG Nürnberg, Urteil vom 17.06.2014 - Aktenzeichen 4 U 1706/12

DRsp Nr. 2014/10800

Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen eine vom Arbeitgeber beauftragte externe Fachkraft für Arbeitssicherheit

1. Der Vertrag eines Arbeitgebers mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit entfaltet Schutzwirkung zu Gunsten eines bei einem Arbeitsunfall verletzten Arbeitnehmers.2. Wird als Fachkraft für Arbeitssicherheit ein selbständiger, nicht in die Betriebsorganisation eingebundener externer Unternehmer tätig, so kommen ihm bei einem Arbeitsunfall eines Beschäftigten die Haftungsprivilegien des Sozialgesetzbuchs VII nicht zugute.3. Der Arbeitgeber kann seine Verantwortung für die Sicherheit seiner Beschäftigten nicht mit haftungsbefreiender Wirkung auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit übertragen.4. Die Haftung der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld um den Verantwortungsanteil des Arbeitgebers an dem Arbeitsunfall zu kürzen. Arbeitgeber und Fachkraft für Arbeitssicherheit bilden keine Haftungseinheit.

Tenor

I.

Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06.08.2012 wird geändert.

II.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.030,57 Euro zu zahlen.

III.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

1. 2. IV. 1. 2. V. VI. VII. 1. 2. a) b) c) d) e) VIII. IX.