LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.07.2014
10 Sa 101/14
Normen:
GewO § 106;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 11
NZA 2014, 7
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 20.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3468/13

Ansprüche eines bei einem Universitätsklinikum angestellten Oberarztes auf Einteilung zu Operationen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2014 - Aktenzeichen 10 Sa 101/14

DRsp Nr. 2014/12989

Ansprüche eines bei einem Universitätsklinikum angestellten Oberarztes auf Einteilung zu Operationen

Einem bei einem Universitätsklinikum angestellten Oberarzt steht gegen die Universität selbst kein Anspruch auf Beschäftigung als Oberarzt und Operateur und auf Einteilung zu mindestens 100 Operationen pro Jahr zu, da die Universität hierauf keinen Einfluss hat, sondern dies allein dem Weisungsrecht des ärztlichen Direktors des Universitätsklinikums unterliegt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.12.2013 - 1 Ca 3468/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106;

Tatbestand

Der 63 Jahre alte Kläger ist seit 1989 bei der beklagten Universität angestellt. Seine Aufgabe erfüllt er als Oberarzt (Operateur) in der Klinik für Kardiovaskuläre Chirurgie des Universitätsklinikums Düsseldorf.

Die beklagte Universität und das Universitätsklinikum sind jeweils selbständige Rechtspersönlichkeiten (Anstalten des öffentlichen Rechts). Das Nähere ist in einer auf Grundlage von § 31a Abs. 2 Hochschulgesetz NW (HG NW) ergangenen "Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster" (UKVO) geregelt.

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