BAG - Urteil vom 23.09.2015
5 AZR 626/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 612 Nr. 79
EzA-SD 2016, 9
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 189/12
ArbG Magdeburg, vom 11.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2206/11

Ansprüche eines beim Gesundheitsamt angestellten Zahnarztes aufgrund der kommissarischen Wahrnehmung der Funktion als Amtsleiter

BAG, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 626/13

DRsp Nr. 2015/20968

Ansprüche eines beim Gesundheitsamt angestellten Zahnarztes aufgrund der kommissarischen Wahrnehmung der Funktion als Amtsleiter

Durch die Vertretung des Amtsleiters des Gesundheitsamts durch einen beim Gesundheitsamt angestellten Zahnarzt wird neben dem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis kein zweites Arbeitsverhältnis begründet. Insbesondere kann in der Übertragung der kommissarischen Leitung des Gesundheitsamts zur vorübergehenden Ausübung von Amtsleitertätigkeiten nicht zugleich ein Angebot gesehen werden, ein zweites Arbeitsverhältnis neu zu begründen. In der bloßen Übertragung der kommissarischen Leitung liegt keine solche Willenserklärung.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. April 2013 - 2 Sa 189/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütung.