LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.06.2017
17 Sa 1485/16
Normen:
§ 5 TVÜV Cockpit 1989; § 7 TVÜV Cockpit 1989; (DLH) §§ 5,7 TVÜV Cockpit 200;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 1411/16

Ansprüche eines Flugzeugführers der Deutschen Lufthansa nach dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpit-Personal

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.06.2017 - Aktenzeichen 17 Sa 1485/16

DRsp Nr. 2017/15381

Ansprüche eines Flugzeugführers der Deutschen Lufthansa nach dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpit-Personal

Keine ergänzende Tarifauslegung, da - keine planwidrige Regelungslücke- jedenfalls aber verschiedene Möglichkeiten einer Lückenschließung

Ein Mitarbeiter des Cockpit-Personals der Deutschen Lufthansa, der wegen Flugdienstuntauglichkeit eine Übergangsversorgung-Flugdienstuntauglichkeitsrente erhält, hat nach deren Auslaufen bei Vollendung des 63. Lebensjahres keinen Anspruch auf Aufstockung der Betriebsrente nach dem TV LH-Betriebsrente bis zum Eintritt der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2016, 23 Ca 1411/16, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 5 TVÜV Cockpit 1989; § 7 TVÜV Cockpit 1989; (DLH) §§ 5,7 TVÜV Cockpit 200;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Übergangsversorgung für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres bis zum Renteneintritt.