BAG - Urteil vom 14.07.2015
3 AZR 517/13
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5 S. 1; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 288; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 308 Nr. 4; GG Art. 4; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3 S. 1; Einigungsvertrag Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 16 Buchst. a-b; Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens § 18 Abs. 3 Nr. 1; Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens § 39 Nr. 4; Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens § 42; Kirchengesetz über die Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens § 5; Kirchengesetz über die Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens § 6 S. 1; Kirchengesetz über die Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens § 7 Abs. 1; Kirchengesetz über die Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 71
BB 2015, 2419
BB 2015, 2490
DB 2015, 2823
EzA-SD 2015, 13
NZA 2015, 1328
NZA-RR 2015, 595
NZA-RR 2015, 5
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 09.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 220/11
ArbG Dresden, vom 22.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4917/09

Ansprüche eines früheren Arbeitnehmers einer evangelischen Landeskirche auf betriebliche AltersversorgungRechtsfolgen der privatrechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 14.07.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 517/13

DRsp Nr. 2015/16491

Ansprüche eines früheren Arbeitnehmers einer evangelischen Landeskirche auf betriebliche Altersversorgung Rechtsfolgen der privatrechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses

Orientierungssätze: 1. Religionsgesellschaften verfügen nicht über die Rechtsmacht, eine normative Wirkung ihrer Regelungen auch im privaten Arbeitsverhältnis anzuordnen. Wählen sie die privatrechtliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse, stehen ihnen auch nur die privatrechtlichen Gestaltungsmittel zur Verfügung. 2. Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen sind regelmäßig dynamisch; sie verweisen auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen Bezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand.