BAG - Urteil vom 24.09.2014
5 AZR 506/12
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1;
Fundstellen:
AP AÜG § 10 Nr. 45
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1598/11
ArbG Dortmund, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2200/11

Ansprüche eines Leiharbeitnehmers auf equal payWirksamkeit der Bezugnahme auf einen unwirksamen TarifvertragWirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel

BAG, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 506/12

DRsp Nr. 2014/15329

Ansprüche eines Leiharbeitnehmers auf "equal pay" Wirksamkeit der Bezugnahme auf einen unwirksamen Tarifvertrag Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel

1. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen (hier: wegen Tarifunfähigkeit der CGZP) unwirksamen Tarifvertrag entfaltet jedenfalls dann keine Wirkung, wenn davon auszugehen ist, dass die Vertragsparteien die Geltung eines wirksamen Regelwerks vereinbaren wollten. 2. Eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht spätestens binnen sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses "dem Grunde nach schriftlich" geltend gemacht worden sind, ist wirksam. 3. Soweit nach der arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel Ansprüche fortbestehen, wenn der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Frist einzuhalten, so reicht für eine Verhinderung die bloße Unkenntnis über das Bestehen eines Anspruchs oder einer objektiv unzutreffenden rechtlichen Würdigung eine arbeitsvertragliche Klausel nicht aus.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. April 2012 - 3 Sa 1598/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1;