LAG Hamm - Urteil vom 18.04.2012
3 Sa 1598/11
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2200/11

Entstehen des Equal-pay-Anspruchs; Fälligkeit

LAG Hamm, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 1598/11

DRsp Nr. 2012/21819

Entstehen des Equal-pay-Anspruchs; Fälligkeit

Der Anspruch des Arbeitnehmers aus § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG i.V.m. § 9 Nr. 2 AÜG entsteht demgegenüber nicht erst mit einer rechtskräftigen Entscheidung darüber, ob eine Tarifvertragspartei, die Partner des maßgeblich in Bezug genommenen Tarifvertrages war, tariffähig oder tarifzuständig ist; denn eine Entscheidung über eine Tariffähigkeit begründet oder beendet eine Tariffähigkeit nicht, sondern stellt sie lediglich fest.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.07.2011 - AZ. 10 Ca 2200/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitsbedingungen nach dem equal-pay-Gebot des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG.

Der Kläger ist seit dem 23.09.2008 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt.