Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart - Einzelrichter - vom 10.08.2012, Az.
z u r ü c k g e w i e s e n.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Berufung: 77.251,29 €
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