OLG Stuttgart - Urteil vom 27.11.2013
9 U 179/12
Normen:
BGB§ 823 Abs. 1; BGB § 842; SGB X § 116; SGB X § 119;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 10.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 559/10

Ansprüche eines Rentenversicherungsträgers wegen unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 9 U 179/12

DRsp Nr. 2014/7310

Ansprüche eines Rentenversicherungsträgers wegen unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit

Der Anspruch auf Arbeitslosenentgelt II stellt zwar einen übergangsfähigen Erwerbsschaden dar, den der Träger der Rentenversicherung aus übergegangenem Recht ersetzt verlangen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass der Unfallgeschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls erwerbsfähig war, was von dem klagenden Rentenversicherungsträger darzulegen und zu beweisen ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart - Einzelrichter - vom 10.08.2012, Az. 20 O 559/10, wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Berufung: 77.251,29 €

Normenkette:

BGB§ 823 Abs. 1; BGB § 842; SGB X § 116; SGB X § 119;

Gründe

I.

1. 2.