LAG Köln - Urteil vom 23.08.2018
6 Sa 147/18
Normen:
§ 82 SGB IX a. F.; SGB IX § 165;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 10
NZA-RR 2019, 46
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1016/17

Ansprüche eines schwerbehinderten Bewerbers bei Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch bei einem öffentlichen Arbeitgeber

LAG Köln, Urteil vom 23.08.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 147/18

DRsp Nr. 2018/15694

Ansprüche eines schwerbehinderten Bewerbers bei Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch bei einem öffentlichen Arbeitgeber

1. Bereits mit der Nichteinladung des schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch bei einem öffentlichen Arbeitgeber entgegen dessen Pflicht aus § 82 Satz 2 SGB IX a.F. (jetzt § 165 Satz 3 SGB IX) ist die behinderungsbedingte Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs eingetreten.2. Sind die Chancen eines schwerbehinderten Bewerbers bereits durch ein diskriminierendes Verfahren beeinträchtigt worden, kommt es nicht mehr darauf an, ob die (Schwer-)Behinderung bei der abschließenden Einstellungsentscheidung noch eine nachweisbare Rolle gespielt hat.3. Da mit dem vollendeten Eintritt der Benachteiligung im Bewerbungsverfahren der Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG schon dem Grunde nach entstanden ist, kommt es auf eine Beweislastumkehr im Sinne des § 22 AGG nicht an.4. Da der Entschädigungsanspruch verschuldensunabhängig ist, ist ein ggfls. vorliegendes Mitverschulden des Bewerbers für die Anspruchsentstehung grundsätzlich ohne Bedeutung, wenn auch möglicherweise bei der Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs relevant.