BGH - Urteil vom 15.05.2000
II ZR 6/99
Normen:
BGB §§ 730, 738 ; HGB § 161 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1486
DB 2000, 1393
DStR 2000, 1483
JuS 2000, 1123
MDR 2000, 1020
NJW 2000, 2586
WM 2000, 1443
ZIP 2000, 1208
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Aurich,

Ansprüche gegen einen Kommanditisten nach Ausscheiden aus der KG

BGH, Urteil vom 15.05.2000 - Aktenzeichen II ZR 6/99

DRsp Nr. 2000/5259

Ansprüche gegen einen Kommanditisten nach Ausscheiden aus der KG

»a) Bei Ausscheiden eines Kommanditisten aus der KG kann die Einlageforderung der Gesellschaft gegen ihn regelmäßig nicht mehr isoliert geltend gemacht werden, sondern ist als unselbständiger Rechnungsposten im Rahmen der Berechnung des Abfindungsanspruchs des Ausscheidenden zu berücksichtigen. b) Die klageweise Geltendmachung einer in die Abfindungsrechnung einzubeziehenden - und damit zur Zeit unbegründeten - Forderung beinhaltet ohne weiteres ein entsprechendes Feststellungsbegehren (Bestätigung der Senatsrechtsprechung ZIP 1993, 919, 920; ZIP 1994, 1846).«

Normenkette:

BGB §§ 730, 738 ; HGB § 161 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Leistung einer Kommanditeinlage in Anspruch.

Der Beklagte unterzeichnete am 8. November 1996 den privatschriftlichen Kommanditgesellschaftsvertrag über die Gründung der Klägerin, demzufolge er alleiniger Kommanditist der Klägerin mit einer Einlage von 100.000,-- DM werden sollte. Am 15. November 1996 veräußerte er einen Kommanditanteil in Höhe von 62.000,-- DM an die N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG.