Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung der Beklagten in der Sache keinen Erfolg haben dürfte.
An einer Entscheidung sieht sich der Senat derzeit allerdings gehindert, weil unklar ist, ob das Verfahren gem. § 108 Abs. 2 SGB VII auszusetzen ist.
Es besteht für beide Parteien Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
I.
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