OLG Nürnberg - Urteil vom 29.11.2022
3 U 493/22
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 526/21

Ansprüche nach einer KennzeichenverletzungVermutung einer WiederholungsgefahrBegriff der KerngleichheitTathandlungen im europäischen Ausland

OLG Nürnberg, Urteil vom 29.11.2022 - Aktenzeichen 3 U 493/22

DRsp Nr. 2022/17752

Ansprüche nach einer Kennzeichenverletzung Vermutung einer Wiederholungsgefahr Begriff der Kerngleichheit Tathandlungen im europäischen Ausland

Im Regelfall begründet die Verwirklichung einer der in § 14 Abs. 3 MarkenG genannten Verwertungshandlungen die Vermutung der Wiederholungsgefahr für sämtliche darin aufgeführte Handlungsmodalitäten. Eine andere Beurteilung ist nur dann veranlasst, wenn vor dem Hintergrund des Charakteristischen der konkreten Verletzungshandlung eine Benutzungsart des § 14 Abs. 3 MarkenG nach Lage der Dinge völlig fernliegend erscheint. Dabei ist die Frage, ob ausnahmsweise keine Kerngleichheit gegeben ist, in der Regel nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Die Benutzungsart des Besitzes i.S.v. § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG umfasst auch Tathandlungen im europäischen Ausland, wenn der damit verbundene Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Inland entweder bereits eingetreten ist oder derart unmittelbar bevorsteht, dass typischerweise ohne weitere wesentliche Zwischenakte eine inländische Markenkollision im Raum steht.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 03.02.2022, Az. 19 O 526/21, dahingehend abgeändert, dass

1.1.

in Ziffer 1. nach den Worten "hierfür zu werben" die Worte "sowie zu vertreiben oder zu vorgenanntem Zweck zu besitzen" eingefügt werden sowie

1.2. 2. 3. 4. 5.