OLG Hamm - Beschluss vom 30.06.2022
21 U 106/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 227/20

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsBegriff der SittenwidrigkeitZulässigkeit eines ThermofenstersUmfang der Vortragslast einer klagenden Partei bei substantiiertem Bestreiten des Fahrzeugherstellers

OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2022 - Aktenzeichen 21 U 106/21

DRsp Nr. 2022/12988

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs Begriff der Sittenwidrigkeit Zulässigkeit eines Thermofensters Umfang der Vortragslast einer klagenden Partei bei substantiiertem Bestreiten des Fahrzeugherstellers

Substantiierter Vortrag des beklagten Fahrzeugherstellers dazu, dass und warum bei einem Fahrzeug vom Motortyp N47 keine unzulässigen Abschalteinrichtungen vorliegen, erhöhen diesbezüglich die Vortragslast der klagenden Partei. Die Entwicklung und der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) reichen für sich genommen nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu begründen. Ein Anspruch der klagenden Partei ergibt sich auch nicht aus § 823 II BGB i.V.m. § 6 I, § 27 I EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der vorgenannten Vorschriften liegt (Anschluss an: BGH, Urteil v. 30.07.2020, VI ZR 5/20 [Rz. 10ff.]; BGH, Beschluss v. 15.09.2021, VII ZR 3/21 [Rz. 18]). Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts E vom 2.6.2022 (Schlussantrag v. 2.6.2022, C-100/21, BeckRS 2022, 12232).